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Abkommen betreffend polizeiliche Zusamme · Abkommen betreffend polizeiliche Zusammenarbeit (Bulgarien)

§ 4 Abkommen betreffend polizeiliche ZusammeArtikel 4

Besondere Formen der Zusammenarbeit bei der Terrorismusbekämpfung

In KraftAmtlicher Text

Im Bereich der Zusammenarbeit nach Artikel 1 Absatz 2 Ziffer 2 werden die zuständigen Behörden der Vertragsparteien neben anderen Formen der Zusammenarbeit Informationen und Ermittlungsergebnisse über geplante und getätigte terroristische Akte, über Handlungsmethoden der Täter, über terroristische Vereinigungen, die Straftaten gegen Staatsinteressen einer der Vertragsparteien planen beziehungsweise begehen, austauschen.