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Abkommen betreffend polizeiliche Zusamme · Abkommen betreffend polizeiliche Zusammenarbeit (Bulgarien)

§ 6 Abkommen betreffend polizeiliche Zusamme

Besondere Formen der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Suchtmittelkriminalität

In KraftAmtlicher Text

Im Bereich der Zusammenarbeit nach Artikel 1 Absatz 2 Ziffer 9 werden die zuständigen Behörden der Vertragsparteien einander neben anderen Formen der Zusammenarbeit Informationen übermitteln über an der illegalen Herstellung von Suchtmitteln und Vorläuferstoffen beteiligte Personen, über Methoden des unerlaubten Verkehrs damit, über Verstecke, Wege, eingesetzte Transportmittel und über die Vorgangsweise von Schmuggelorganisationen in den Herkunftsregionen, über Lagerorte von Suchtmitteln und Vorläuferstoffen sowie jede andere sich auf diese Art von Straftaten beziehende Information, soweit sie für deren Aufklärung erforderlich ist. Sie werden einander Informationen über neue Arten von Suchtmitteln und Vorläuferstoffen zur Verfügung stellen.