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Abkommen über die Förderung und den Schu · Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Libanon)

§ 0 Abkommen über die Förderung und den Schu

In KraftAmtlicher Text

(Übersetzung)

ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER LIBANESISCHEN REPUBLIK ÜBER DIE GEGENSEITIGE FÖRDERUNG UND DEN SCHUTZ VON INVESTITIONEN

StF: BGBl. III Nr. 201/2002 (NR: GP XXI RV 682 AB 820 S. 81. BR: AB 6463 S. 681. )

DIE REPUBLIK ÖSTEREICH UND DIE LIBANESISCHE REPUBLIK, im Folgenden „Vertragsparteien“ genannt,

VON DEM WUNSCHE GELEITET, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zum gegenseitigen Nutzen beider Staaten zu fördern,

IN DER ABSICHT, günstige Voraussetzungen für Investitionen durch Investoren einer Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu schaffen und aufrechtzuerhalten,

IN DER ERKENNTNIS, dass die Förderung und der vertragliche Schutz derartiger Investitionen geeignet sind, private Geschäftsinitiativen anzuregen und den Wohlstand beider Staaten zu erhöhen,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Die Notifikationen gemäß Art. 27 Abs. 1 des Abkommens wurden am 12. Dezember 2001 bzw. am 1. August 2002 vorgenommen; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 27 Abs. 1 mit 30. September 2002 in Kraft.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.