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Abkommen über die Förderung und den Schu · Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Libanon)

§ 21 Abkommen über die Förderung und den Schu

Anwendbares Recht, Unterlassungsbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Das Schiedsgericht entscheidet über Streitigkeiten in Übereinstimmung mit diesem Abkommen und den anwendbaren Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts.

(2) Sofern die Streitparteien nichts anderes bestimmen, legt das Schiedsgericht in jeder anderen Hinsicht seine eigenen Verfahrensvorschriften fest.