§ 26 Abkommen über die Förderung und den Schu
Beziehungen zwischen den Regierungen
Dieses Abkommen gilt unbeschadet etwaiger bestehender diplomatischer oder konsularischer Beziehungen zwischen den Vertragsparteien.
Beziehungen zwischen den Regierungen
Dieses Abkommen gilt unbeschadet etwaiger bestehender diplomatischer oder konsularischer Beziehungen zwischen den Vertragsparteien.