Zusätzliche Dienstfreistellungen von Per · Zusätzliche Dienstfreistellungen von Personalvertretern
§ 0 Zusätzliche Dienstfreistellungen von Per
Verordnung der Bundesregierung über zusätzliche Dienstfreistellungen von Personalvertretern
StF: BGBl.II Nr. 335/2002
Auf Grund des § 25 Abs. 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967 , zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/2002 , wird verordnet:
Verweist auf
- Zusätzliche Dienstfreistellungen von Per Art. 25