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Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder · Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder zum Gründungskonvent

§ 3 Wahl der Mitglieder und ErsatzmitgliederAktives und passives Wahlrecht

In KraftAmtlicher Text

Das aktive und passive Wahlrecht an der betreffenden Universität steht allen Personen zu, die gemäß § 122 Universitätsgesetz 2002 am Stichtag den in § 120 Abs. 7 Z 1 bis 3 Universitätsgesetz 2002 genannten Personengruppen angehören. Als der für das aktive und passive Wahlrecht maßgebliche Stichtag wird der Tag der Ausschreibung der Wahl im Mitteilungsblatt der betreffenden Universität festgesetzt. Die im Amt befindlichen Rektorinnen und Rektoren sowie Vizerektorinnen und Vizerektoren gemäß UOG 1993 und KUOG sind passiv nicht wahlberechtigt.