Altölverordnung 2002 · Altölverordnung 2002
§ 3 Altölverordnung 2002Motoröle
Artikel 5
Motoröle mit folgenden Zusätzen dürfen nicht in den gewerblichen Verkehr gebracht werden:
1. Halogenhältige Zusätze,
2. Cadmium und dessen Verbindungen,
3. Quecksilber und dessen Verbindungen,
4. Arsen und dessen Verbindungen.