§ 4 Beförderung von Personen im KraftfahrlinKabotage
Artikel 4
Die Konzession (Genehmigung) berechtigt nur zur grenzüberschreitenden Personenbeförderung. Die Bedienung des Lokalverkehrs (Kabotage) im Hoheitsgebiet der anderen Republik bedarf einer gesonderten Berechtigung.