Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

Beförderung von Personen im Kraftfahrlin · Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr (Belarus)

§ 9 Beförderung von Personen im KraftfahrlinBetriebsdatenmeldungen

Artikel 9

In KraftAmtlicher Text

Der Unternehmer ist verpflichtet, spätestens bis April des Folgejahres, bei Saisonlinien in dem auf das Ende der Betriebsperiode folgenden Monat, seiner zuständigen Behörde zu melden:

–

die Anzahl der zurückgelegten Kilometer,

–

die Anzahl der beförderten Fahrgäste sowie

–

die eingesetzten Omnibusse.

Die zuständigen Behörden tauschen diese Betriebsdatenmeldungen aus.