§ 5 Beförderung von Personen im grenzüberschEinhaltung nationaler gesetzlicher Vorschriften
Artikel 5
Das Unternehmen ist verpflichtet, beim Betrieb des Kraftfahrlinienverkehrs alle einschlägigen nationalen gesetzlichen Vorschriften zu beachten.
Artikel 5
Das Unternehmen ist verpflichtet, beim Betrieb des Kraftfahrlinienverkehrs alle einschlägigen nationalen gesetzlichen Vorschriften zu beachten.