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Beförderung von Personen im grenzübersch · Beförderung von Personen im grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehr (Lettland)

§ 4 Beförderung von Personen im grenzüberschKabotage

Artikel 4

In KraftAmtlicher Text

Die Konzessionen (Genehmigungen) für den internationalen Kraftfahrlinienverkehr berechtigen nur zur grenzüberschreitenden Personenbeförderung. Die Bedienung des Lokalverkehrs (Kabotage) im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei bedarf einer gesonderten Berechtigung der zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei.