Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

Rücknahmeübereinkommen (Slowakei) · Rücknahmeübereinkommen (Slowakei)

§ 7 Rücknahmeübereinkommen (Slowakei)

Artikel 7

In KraftAmtlicher Text

Die ersuchende Vertragspartei nimmt jede unter den gleichen Bedingungen rückübernommene Person innerhalb von 30 (dreißig) Tagen zurück, wenn nach der Rückübernahme festgestellt wird, dass zum Zeitpunkt der Rückübernahme die Voraussetzungen nach Artikel 2 oder Artikel 4 nicht erfüllt waren.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2012-05-13