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Zusammenarbeit bei der Vorhersage, Verhü · Zusammenarbeit bei der Vorhersage, Verhütung und Milderung von Natur- und Technologischen Katastrophen

§ 10 Zusammenarbeit bei der Vorhersage, VerhüArtikel 10

In KraftAmtlicher Text

Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Dauer geschlossen.

Eine Vertragspartei, die dieses Abkommen zu kündigen wünscht, teilt diese Entscheidung dem Depositar mit.

Die Kündigung wird sechs Monate nach Erhalt der Mitteilung durch den Depositar wirksam.

Der Depositar benachrichtigt die anderen Vertragsparteien von der Kündigung. Diese wird nur zwischen dem kündigenden Staat und den anderen Vertragsparteien wirksam.