§ 7 Zusammenarbeit bei der Vorhersage, VerhüArtikel 7
Die Vertragsparteien teilen einander mit, welche nationale Behörde die Koordination bei der Durchführung dieses Abkommens übernimmt.
Die Vertragsparteien teilen einander mit, welche nationale Behörde die Koordination bei der Durchführung dieses Abkommens übernimmt.