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Abkommen zur Förderung und zum Schutz vo · Abkommen zur Förderung und zum Schutz von Investitionen (Bosnien-Herzegowina)

§ 10 Abkommen zur Förderung und zum Schutz vo

Nichtgewährung von Vorteilen

In KraftAmtlicher Text

Eine Vertragspartei kann einem Investor der anderen Vertragspartei und dessen Investitionen die Vorteile aus diesem Abkommen verwehren, wenn Investoren einer Partei, die nicht Vertragspartei ist, ein Eigentumsrecht oder eine Kontrolle über den erstgenannten Investor ausüben und dieser Investor im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, nach deren Rechtsvorschriften er gegründet wurde oder organisiert ist, keine entscheidende Geschäftstätigkeit ausübt.