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Abkommen zur Förderung und zum Schutz vo · Abkommen zur Förderung und zum Schutz von Investitionen (Bosnien-Herzegowina)

§ 14 Abkommen zur Förderung und zum Schutz vo

Schiedsort

In KraftAmtlicher Text

Jedes Schiedsverfahren gemäß diesem Teil wird auf Verlangen einer Streitpartei in einem Staat, der Mitglied der New Yorker Konvention ist, abgehalten. Die gemäß diesem Teil dem Schiedsverfahren unterworfenen Ansprüche werden als aus Handelsbeziehungen oder Transaktionen im Sinne von Artikel 1 der New Yorker Konvention entstanden erachtet.