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Abkommen zur Förderung und zum Schutz vo · Abkommen zur Förderung und zum Schutz von Investitionen (Bosnien-Herzegowina)

§ 21 Abkommen zur Förderung und zum Schutz vo

Anwendbares Recht, Unterlassungsbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Das Schiedsgericht entscheidet über Streitigkeiten in Übereinstimmung mit diesem Abkommen und den anwendbaren Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts.

(2) Sofern die Streitparteien nicht etwas anderes bestimmen, gilt die freiwillige Verfahrensordnung für Schiedsverfahren des Ständigen Schiedshofs für Angelegenheiten, die nicht unter andere Bestimmungen dieses Teils fallen.