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Abkommen zur Förderung und zum Schutz vo · Abkommen zur Förderung und zum Schutz von Investitionen (Bosnien-Herzegowina)

§ 24 Abkommen zur Förderung und zum Schutz vo

Vollstreckung

In KraftAmtlicher Text

Schiedssprüche, durch die Geldmittel zuerkannt werden und die nicht innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Schiedsspruches eingehalten wurden, können in den Gerichten einer der beiden Vertragsparteien, die die Zuständigkeit besitzen, über Vermögenswerte der säumigen Partei zu entscheiden, vollstreckt werden.