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Durchführung der Alpenkonvention von 199 · Durchführung der Alpenkonvention von 1991 – Protokoll „Berglandwirtschaft“ (P2)

§ 12 Durchführung der Alpenkonvention von 199Produktionsbeschränkungen

Artikel 12

In KraftAmtlicher Text

Die Vertragsparteien sind bestrebt, bei der Einführung von Produktionsbeschränkungen für die Landwirtschaft die besonderen Erfordernisse einer standortgemäßen und umweltverträglichen Bewirtschaftung der Berggebiete zu berücksichtigen.