§ 12 Durchführung der Alpenkonvention von 199Produktionsbeschränkungen
Artikel 12
Die Vertragsparteien sind bestrebt, bei der Einführung von Produktionsbeschränkungen für die Landwirtschaft die besonderen Erfordernisse einer standortgemäßen und umweltverträglichen Bewirtschaftung der Berggebiete zu berücksichtigen.