§ 13 Durchführung der Alpenkonvention von 199Weitergehende Maßnahmen
Artikel 13
Die Vertragsparteien können Maßnahmen zur Raumplanung und nachhaltigen Entwicklung treffen, welche über die in diesem Protokoll vorgesehenen Maßnahmen hinausgehen.
Artikel 13
Die Vertragsparteien können Maßnahmen zur Raumplanung und nachhaltigen Entwicklung treffen, welche über die in diesem Protokoll vorgesehenen Maßnahmen hinausgehen.