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Durchführung der Alpenkonvention von 199 · Durchführung der Alpenkonvention von 1991 – Protokoll „Verkehr“ (P5)

§ 17 Durchführung der Alpenkonvention von 199Koordination und Information

Artikel 17

In KraftAmtlicher Text

Die Vertragsparteien vereinbaren, nach Bedarf gemeinsame Treffen durchzuführen, um

a) die Auswirkungen der nach diesem Protokoll ergriffenen Maßnahmen zu überprüfen;

b) sich vor wichtigen verkehrspolitischen Entscheidungen mit Auswirkungen auf die anderen Vertragsstaaten gegenseitig zu konsultieren;

c) den Austausch von Informationen zur Umsetzung dieses Protokolls zu fördern und dabei vorrangig die vorhandenen Informationssysteme zu nutzen;

d) sich vor wichtigen verkehrspolitischen Entscheidungen zu verständigen, um diese insbesondere in eine aufeinander abgestimmte, grenzüberschreitende Raumordnungspolitik einzubetten.