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Durchführung der Alpenkonvention von 199 · Durchführung der Alpenkonvention von 1991 – Protokoll „Naturschutz und Landschaftspflege“ (P7)

§ 19 Durchführung der Alpenkonvention von 199Weitergehende Maßnahmen

Artikel 19

In KraftAmtlicher Text

Die Vertragsparteien können Maßnahmen zum Naturschutz und zur Landschaftspflege treffen, welche über die in diesem Protokoll vorgesehenen Maßnahmen hinausgehen.