§ 7 Durchführung der Alpenkonvention von 199Landschaftsplanung
Artikel 7
(1) Die Vertragsparteien stellen binnen fünf Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Protokolls Konzepte, Programme und/oder Pläne auf, in denen die Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege für den Alpenraum festgelegt werden.
(2) Die Konzepte, Programme und/oder Pläne gemäß Absatz 1 sollen Darstellungen enthalten
a) des vorhandenen Zustands von Natur und Landschaft und seiner Bewertung;
b) des angestrebten Zustands von Natur und Landschaft und der dazu erforderlichen Maßnahmen, insbesondere
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der allgemeinen Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen,
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der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft
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und der Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten.