§ 0 Durchführung der Alpenkonvention von 199
PROTOKOLL ZUR DURCHFÜHRUNG DER ALPENKONVENTION VON 1991 ÜBER DIE BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN
StF: BGBl. III Nr. 238/2002 idF BGBl. III Nr. 107/2005 (VFB) (NR: GP XXI RV 1092 AB 1229 S. 110. BR: AB 6723 S. 690. )
Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 477/1995
Die Bundesrepublik Deutschland,
die Französische Republik,
die Italienische Republik,
das Fürstentum Liechtenstein,
das Fürstentum Monaco,
die Republik Österreich,
die Schweizerische Eidgenossenschaft,
die Republik Slowenien
sowie
die Europäische Gemeinschaft,
Vertragsparteien des Übereinkommens zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention) –
in dem Bestreben, ein wirksames Konsultations- und Streitbeilegungsverfahren für die Alpenkonvention 1 ) und ihre Protokolle 2 ) auszuarbeiten –
sind wie folgt übereingekommen:
___________________
1 ) Kundgemacht in BGBl. Nr. 477/1995 in der Fassung BGBl. III Nr. 18/1999
2 ) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 230/2002 bis Nr. 238/2002
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 14. August 2002 hinterlegt; das Protokoll tritt gemäß seinem Art. 16 Abs. 2 mit 18. Dezember 2002 in Kraft.
Folgende weitere Staaten haben das Protokoll ratifiziert: Deutschland und Liechtenstein.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des Staatsvertrages wird genehmigt.