§ 7 Durchführung der Alpenkonvention von 199Artikel 7
Sofern die Streitparteien nicht anderes vereinbaren, legt das Schiedsgericht fest, welche der offiziellen Sprachen der Alpenkonvention für das Verfahren verwendet werden.
Sofern die Streitparteien nicht anderes vereinbaren, legt das Schiedsgericht fest, welche der offiziellen Sprachen der Alpenkonvention für das Verfahren verwendet werden.