SchäHöV · Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung
§ 1 SchäHöV
(1) Diese Verordnung ist auf Lebensmittel pflanzlichen und tierischen Ursprungs anzuwenden.
(2) Diese Verordnung gilt auch für die in Abs. 1 genannten Erzeugnisse, wenn sie getrocknet, verarbeitet oder einem zusammengesetzten Lebensmittel beigefügt wurden.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2007-03-28