SchäHöV · Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung
§ 5 SchäHöV
Bei der amtlichen Kontrolle der Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln in oder auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs ist gemäß Anlage 3 (Probenahmeverfahren) vorzugehen.