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Kulturelle Zusammenarbeit (China) · Kulturelle Zusammenarbeit (China)

§ 0 Kulturelle Zusammenarbeit (China)

In KraftAmtlicher Text

ABKOMMEN zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Volksrepublik China über kulturelle Zusammenarbeit

StF: BGBl. III Nr. 241/2002 (NR: GP XXI RV 1070 VV S. 106. BR: AB 6675 S. 689. )

Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Volksrepublik China, im folgenden als die Vertragsparteien bezeichnet, im Bestreben, die bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Ländern zu entwickeln, die Zusammenarbeit und den Austausch in den Bereichen Kultur, Bildung und Sport zu fördern sowie das Verständnis und die Freundschaft zwischen beiden Völkern zu verstärken, sind wie folgt übereingekommen:

Die Mitteilungen gemäß Art. 16 des Abkommens wurden am 9. September bzw. 7. Oktober 2002 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 16 mit 1. Dezember 2002 in Kraft.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des Staatsvertrages wird genehmigt: