Kulturelle Zusammenarbeit (China) · Kulturelle Zusammenarbeit (China)
§ 13 Kulturelle Zusammenarbeit (China)
Artikel 13
Die Vertragsparteien werden im Rahmen der in ihren Ländern geltenden Gesetzgebung und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit günstige Bedingungen für die Tätigkeit der zur Realisierung der Kultur- und Bildungsaustauschprogramme entsendeten Personen schaffen.