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Kulturelle Zusammenarbeit (China) · Kulturelle Zusammenarbeit (China)

§ 15 Kulturelle Zusammenarbeit (China)

Artikel 15

In KraftAmtlicher Text

Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren geschlossen. Es verlängert sich automatisch jeweils um einen weiteren Zeitraum von fünf Jahren, sofern es nicht von einer der beiden Vertragsparteien spätestens sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird.