Kulturelle Zusammenarbeit (China) · Kulturelle Zusammenarbeit (China)
§ 4 Kulturelle Zusammenarbeit (China)
Artikel 4
Die Vertragsparteien werden sich rechtzeitig über nationale und internationale große Kulturveranstaltungen im eigenen Land informieren und Kulturdelegationen der anderen Vertragspartei zur aktiven Teilnahme ermutigen.