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Abkommen über Geld und sonstiges Vermöge · Abkommen über Geld und sonstiges Vermögen (Vereinigtes Königreich)

§ 11 Abkommen über Geld und sonstiges VermögeArtikel 11.

Artikel 9.

In KraftAmtlicher Text

Die Regierung des Vereinigten Königreiches verpflichtet sich, die Regierungen jener Gebiete, für deren internationale Beziehungen sie verantwortlich ist, zu ersuchen, ihrerseits den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens analoge Vorkehrungen zu treffen.