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Abkommen über Geld und sonstiges Vermöge · Abkommen über Geld und sonstiges Vermögen (Vereinigtes Königreich)

§ 13 Abkommen über Geld und sonstiges VermögeArtikel 13.

Artikel 9.

In KraftAmtlicher Text

Das vorliegende Abkommen tritt mit Unterzeichnung in Kraft und bleibt in Kraft bis in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen alle Geldbeträge und sonstige Vermögenswerte freigegeben oder rückgestellt wurden, es sei denn, daß vor diesem Zeitpunkte eine der vertragschließenden Regierungen der anderen ihren Wunsch nach Außerkraftsetzung zur Kenntnis bringt. Im Falle einer derartigen Mitteilung hat das Abkommen an einem zwischen den vertragschließenden Regierungen einverständlich zu vereinbarenden Tag außer Kraft zu treten.

Urkund dessen haben die Unterfertigten, von ihren Regierungen gehörig bevollmächtigt, das vorliegende Abkommen unterzeichnet und ihre Siegel beigesetzt.

Gegeben in London, am 30. Juni 1952 in zweifacher Ausfertigung in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte gleiche Authentizität haben.