MMHmG · Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz
§ 11 MMHmGQualifikationsnachweis - Medizinischer Masseur - außerhalb des EWR
2. Abschnitt Berufsberechtigung als medizinischer Masseur
Eine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung als medizinischer Masseur, die nicht unter § 10 fällt, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn
1. die Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Zeugnis gemäß § 12 (Nostrifikation) festgestellt wurde und
2. die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2007-10-20