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MMHmG · Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz

§ 11 MMHmGQualifikationsnachweis - Medizinischer Masseur - außerhalb des EWR

2. Abschnitt Berufsberechtigung als medizinischer Masseur

In KraftAmtlicher Text

Eine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung als medizinischer Masseur, die nicht unter § 10 fällt, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn

1. die Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Zeugnis gemäß § 12 (Nostrifikation) festgestellt wurde und

2. die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2007-10-20