Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

MMHmG · Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz

§ 35 MMHmGBesondere Verschwiegenheitspflicht, Anzeige- und Meldepflicht

2. Abschnitt Besondere Berufspflichten des Heilmasseurs

In KraftAmtlicher Text

Die Verschwiegenheitspflicht eines freiberuflich tätigen Heilmasseurs gemäß § 4 Abs. 1 besteht auch insoweit nicht, als die für die Honorarabrechnung gegenüber den Krankenversicherungsträgern, Krankenanstalten, sonstigen Kostenträgern oder Patienten erforderlichen Unterlagen zum Zweck der Abrechnung, auch im automationsunterstützten Verfahren, Dienstleistungsunternehmen überlassen werden. Eine allfällige Speicherung darf nur so erfolgen, dass Betroffene weder bestimmt werden können noch mit hoher Wahrscheinlichkeit bestimmbar sind.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2019-10-30