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MMHmG · Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz

§ 41 MMHmGQualifikationsnachweis - Heilmasseur und Lehraufgaben – außerhalb des EWR

3. Abschnitt Berufsberechtigung als Heilmasseur

In KraftAmtlicher Text

(1) Eine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung als Heilmasseur oder für Lehraufgaben, die nicht unter §§ 39 und 40 fällt, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn

1. die Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Zeugnis gemäß § 42 (Nostrifikation) festgestellt wurde und

2. die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.

(2) Die Nostrifikation einer Ausbildung für Lehraufgaben setzt die Berufsberechtigung als Heilmasseur voraus.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2007-10-20