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MMHmG · Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz

§ 56 MMHmGAusbildungs- und Prüfungsverordnung

4. Abschnitt Ausbildung - Heilmasseur

In KraftAmtlicher Text

Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausbildung zum Heilmasseur, insbesondere über

1. die Lehrinhalte,

2. die Antrittsvoraussetzungen für die kommissionelle Abschlussprüfung,

3. die Voraussetzungen, unter denen die kommissionelle Abschlussprüfung wiederholt werden kann, sowie die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten,

4. die Zusammensetzung der Prüfungskommission und deren Beschlusserfordernisse,

5. die Festsetzung der Höhe der Prüfungsgebühren und

6. die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse

festzulegen.