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MMHmG · Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz

§ 64 MMHmGQualifikationsnachweis - Spezialqualifikationen - außerhalb des EWR

1. Abschnitt Berufsrechtliche Vorschriften

In KraftAmtlicher Text

(1) Eine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung in Spezialqualifikationen, die nicht unter § 63 fällt, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn

1. die Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Zeugnis gemäß § 65 (Nostrifikation) festgestellt wurde und

2. die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.

(2) Die Nostrifikation einer Ausbildung für eine Spezialqualifikation setzt die Berufsberechtigung als medizinischer Masseur oder als Heilmasseur voraus.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2007-10-20