MMHmG · Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz
§ 64 MMHmGQualifikationsnachweis - Spezialqualifikationen - außerhalb des EWR
1. Abschnitt Berufsrechtliche Vorschriften
(1) Eine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung in Spezialqualifikationen, die nicht unter § 63 fällt, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn
1. die Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Zeugnis gemäß § 65 (Nostrifikation) festgestellt wurde und
2. die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.
(2) Die Nostrifikation einer Ausbildung für eine Spezialqualifikation setzt die Berufsberechtigung als medizinischer Masseur oder als Heilmasseur voraus.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2007-10-20