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Forstliche Vermehrungsgutverordnung 2002 · Forstliche Vermehrungsgutverordnung 2002

§ 12 Forstliche Vermehrungsgutverordnung 2002Stammzertifikat

In KraftAmtlicher Text

(1) Inhalt und Form des Stammzertifikats sind in Anhang VIII Teil A, B und C festgelegt.

(2) Das Stammzertifikat ist für jede Sendung in vierfacher, verschiedenfarbiger Ausfertigung auszustellen:

1. weiß für den ersten Bestimmungsort (Verarbeitungsbetrieb, Klenge),

2. rosa für das Bundesamt für Wald,

3. gelb für die Bezirksverwaltungsbehörde und

4. blau für den Waldbesitzer.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2012-01-28