Forstliche Vermehrungsgutverordnung 2002 · Forstliche Vermehrungsgutverordnung 2002
§ 20 Forstliche Vermehrungsgutverordnung 2002Meldeverpflichtung bei Verbringen in einen anderen Mitgliedstaat
Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe haben das Verbringen von forstlichem Vermehrungsgut in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union innerhalb von einem Monat nach durchgeführter Lieferung durch Übersendung einer Kopie des Dokuments des Lieferanten an das Bundesamt für Wald zu melden.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2012-01-28