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AFV 2002 · ADV-Form Verordnung 2002

§ 1 AFV 2002Formblätter

In KraftAmtlicher Text

(1) Bei Eingaben an Gerichte, die Verfahren mit Hilfe von automationsunterstützter Datenverarbeitung durchzuführen haben, sind in den folgenden Fällen Formblätter zu verwenden:

1. für Klagen bei Bezirks- und Landesgerichten, über die ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen ist, ZPForm58a “Mahnklage”;

2. für Klagen in Arbeitsrechtssachen, über die ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen ist, ASGFormZB2 “arbeitsrechtliche Mahnklage”;

3. für Anträge auf Exekutionsbewilligung E-Antr1 “Exekutionsantrag”.

(2) Die Formblätter nach Abs. 1 Z 1 bis 3 sind in der jeweils aktuellen Fassung im Internet auf der Website der Justiz (www.justiz.gv.at) abrufbar zu halten.

(3) Wurde für den Antragsteller oder für dessen Vertreter ein Anschriftcode (§ 8 ERV 2021, BGBl. II Nr. 587/2021 ) vergeben, so ist dieser in dem dafür vorgesehenen Schreibfeld anzuführen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2021-12-24