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Abkommen über Wirtschaftsbeziehungen, wi · Abkommen über Wirtschaftsbeziehungen, wirtschaftliche, industrielle und technologische Zusammenarbeit (Bangladesch)

§ 10 Abkommen über Wirtschaftsbeziehungen, wiArtikel 10

In KraftAmtlicher Text

Die Vertragsparteien anerkennen den Nutzen und die Notwendigkeit einer stärkeren Einbindung von Klein- und Mittelbetrieben in die bilateralen Wirtschaftsbeziehungen und fördern innerhalb der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften die diesem Ziel entsprechenden Rahmenbedingungen.