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Abkommen über Wirtschaftsbeziehungen, wi · Abkommen über Wirtschaftsbeziehungen, wirtschaftliche, industrielle und technologische Zusammenarbeit (Bangladesch)

§ 6 Abkommen über Wirtschaftsbeziehungen, wiArtikel 6

In KraftAmtlicher Text

Zur Umsetzung der in diesem Abkommen dargelegten Zusammenarbeit bemühen sich die Vertragsparteien um und unterstützen die Entwicklung und den Einsatz moderner und umweltverträglicher Technologien und die Schonung ökologisch empfindlicher Ressourcen. Die Projekte werden unter Einsatz moderner Technologie ausgeführt werden.