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Elektrotechnikzugangs-Verordnung · Elektrotechnikzugangs-Verordnung

§ 2 Elektrotechnikzugangs-VerordnungZulassungsvoraussetzungen bei eingeschränktem Berechtigungsumfang

In KraftAmtlicher Text

Zur Ausübung des Gewerbes der Elektrotechnik unter Ausschluss der Errichtung von Alarmanlagen entfällt bei den Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 die Notwendigkeit der Absolvierung des in Anlage 2 festgelegten Lehrgangs über sicherheitstechnisches Fachwissen für die Errichtung von Alarmanlagen, bei den Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 bis 9 die Notwendigkeit einer entsprechenden Tätigkeit betreffend die Errichtung von Alarmanlagen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2023-05-20