Zahntechniker-Verordnung · Zahntechniker-Verordnung
§ 1 Zahntechniker-Verordnung
Die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Zahntechniker (§ 94 Z 81 GewO 1994) ist als erfüllt anzusehen durch Zeugnisse über
1. die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Zahntechniker und
2. eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) und
3. die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung.
Verweist auf
- Zahntechniker-Verordnung Art. 18
- Zahntechniker-Verordnung Art. 94