Luftverkehrsabkommen (Tadschikistan) · Luftverkehrsabkommen (Tadschikistan)
§ 0 Luftverkehrsabkommen (Tadschikistan)
Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in BGBl. III Nr. 4/1998 kundgemachte Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages erstellt.
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER UNION DER SOZIALISTISCHEN SOWJETREPUBLIKEN ÜBER DEN LUFTVERKEHR
StF: BGBl. Nr. 295/1968
BGBl. Nr. 203/1989
BGBl. III Nr. 4/1998
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, vom Wunsche geleitet, die weitere Entwicklung des Luftverkehrs zwischen den beiden Ländern zu fördern, haben nachstehendes vereinbart: