Grenzüberschreitende Beförderung von Güt · Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Kroatien)
§ 10 Grenzüberschreitende Beförderung von GütKabotageverbot
Artikel 10
1. Grundsätzlich gilt ein gegenseitiges Kabotageverbot.
2. Lediglich für den Vor- und Nachlaufverkehr im Kombinierten Verkehr kann die Gemischte Kommission (Art. 15) vereinbaren, daß auf Basis der Gegenseitigkeit eine bestimmte Anzahl von Kabotagefahrten durchgeführt wird.