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Zugangsvoraussetzungen für das reglement · Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Herstellung von Arzneimitteln und Giften und des Großhandels mit Arzneimitteln und Giften

§ 0 Zugangsvoraussetzungen für das reglement

In KraftAmtlicher Text

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Herstellung von Arzneimitteln und Giften und des Großhandels mit Arzneimitteln und Giften

StF: BGBl. II Nr. 128/2003

Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002 , wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen verordnet: