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Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermö · Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Russische Föderation)

§ 18 Doppelbesteuerung – Einkommen- und VermöRUHEGEHÄLTER

Artikel 18

In KraftAmtlicher Text

Ist von 6.12.2023 bis auf weiteres als suspendiert anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 200/2023 ).

Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbstständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.